Rechtsanwaltsgebühren im Allgemeinen

Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. mit dem Vergütungsverzeichnis (VV). Dies stellt den Regelfall dar.

Diese gesetzlichen Gebühren sind allerdings nicht aufwands-, sondern nur streitwertorientiert ausgestaltet. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, im Regelfall jedoch nicht.

Eine Gebührenvereinbarung (Bestimmung eines Gegenstandswerts, aus welchen die gesetzlichen Gebühren hergeleitet werden, Pauschalgebühr, Stundensatz) ist ansonsten immer dann geboten, wenn die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren zu einem Missverhältnis zwischen Gebührenhöhe einerseits und Aufwand/Schwierigkeit/Bedeutung der Sache und Haftungspotential andererseits führen würde.

Üblicherweise entsteht zunächst nur eine Erstberatungsgebühr, welche im Falle der Fortsetzung des Mandats vollständig auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet wird.

Die außergerichtliche Vertretung löst regelmäßig eine sog. Geschäftsgebühr aus, für die Vertretung vor den Gerichten fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an.

Einigen sich die Parteien oder erledigt sich ein Rechtsstreit anderweitig aufgrund anwaltlicher Mitwirkung, kann noch eine sog. Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Vor Beginn einer jeden kostenauslösende Maßnahme (Erstberatung, erweiterte Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung) werden Ihnen die anfallenden Kosten vorab mitgeteilt und die Maßnahme erst dann betrieben, wenn Sie in Kenntnis der hierdurch entstehenden Kosten damit einverstanden sind und Sie den Auftrag hierzu erteilt haben.

Soweit ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig sein könnte, wird der erforderliche Schriftverkehr, insbesondere die Deckungsanfrage, kostenlos erledigt. Wenn möglich, erfolgt die Abrechnung unmittelbar mit dem Rechtsschutzversicherer, die Haftung des Mandanten für die Gebühren bleibt jedoch gleichwohl bestehen.

Zeithonorar
Der allgemeine Stundensatz beläuft sich auf
€ 200,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer (€ 238,00 brutto).

Pauschalhonorar
Dieses bietet sich an, wenn der zu erwartende Bearbeitungsaufwand und die Komplexität des Falles im Voraus überschaubar sind.

Beispielgebühren aus der gesetzlichen
Gebührentabelle bei bestimmten
Gegenstandswerten (bis):

€     1.000,--:   €  159,94
€     3.000,--:   €  367,23
€     5.000,--:   €  540,50
€   10.000,--:   €  973,66
€   25.000,--:   € 1.375,88
€   50.000,--:   € 2.002,41
€ 200.000,--:   € 3.456,59

(1,3 (Standard-) Geschäftsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer)