Rechtsanwaltsgebühren im Allgemeinen
Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. mit dem Vergütungsverzeichnis (VV).
Diese gesetzlichen Gebühren sind allerdings nicht aufwands-, sondern nur streitwertorientiert ausgestaltet. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, im Regelfall jedoch nicht.
Eine Gebührenvereinbarung (Bestimmung eines Gegenstandswerts, aus welchen die gesetzlichen Gebühren hergeleitet werden, Pauschalgebühr, Stundensatz) ist immer dann geboten, wenn die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren zu einem Missverhältnis zwischen Gebührenhöhe einerseits und Aufwand/Schwierigkeit/Bedeutung der Sache und Haftungspotential andererseits führen würde.
Üblicherweise entsteht zunächst nur eine Erstberatungsgebühr, welche im Falle der Fortsetzung des Mandats vollständig auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet wird.
Die außergerichtliche Vertretung löst regelmäßig eine sog. Geschäftsgebühr aus, für die Vertretung vor den Gerichten fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an.
Einigen sich die Parteien oder erledigt sich ein Rechtsstreit anderweitig aufgrund anwaltlicher Mitwirkung, kann noch eine sog. Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Vor Beginn einer jeden kostenauslösende Maßnahme (Erstberatung, erweiterte Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung) werden Ihnen die anfallenden Kosten vorab mitgeteilt und die Maßnahme erst dann betrieben, wenn Sie in Kenntnis der hierdurch entstehenden Kosten damit einverstanden sind und Sie den Auftrag hierzu erteilt haben.
Soweit ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig sein könnte, wird der erforderliche Schriftverkehr, insbesondere die Deckungsanfrage, kostenlos erledigt. Wenn möglich, erfolgt die Abrechnung unmittelbar mit dem Rechtsschutzversicherer, die Haftung des Mandanten für die Gebühren bleibt jedoch gleichwohl bestehen.
Festpreise
Die Nennung von Festpreisen im anwaltlichen Mandat ist nur eingeschränkt möglich, bitte fragen Sie ggf. die zu erwartenden Gebühren an. Eine dahingehende Auskunft ist kostenfrei.
1. Erstberatung (einmalige, überschlägige mündliche „Einstiegsberatung“, welche es ermöglichen soll, sich einen ersten Überblick über die Rechtslage zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob ein weitergehendes Mandat erteilt wird, keine Erstellung eines Gutachtens oder vertiefte Einarbeitung in Unterlagen, ggf. auch vor Ort (z.B. auf Baustellen), zeitunabhängig, wird im Regelfall bei Fortsetzung des Mandats angerechnet):
€ 195,00 (€ 163,87 zzgl. 19 % USt.)
Telefonische Vorabauskünfte können – nach vorheriger Abmachung - auch kostenfrei sein.
2. Standardgrundstückskaufvertrag, Bauwerkvertrag, Bauträgervertrag (m. Baubeschreibung etc.) prüfen einschl. Besprechung, schriftliche Zusammenfassung und Gegenlesen des geänderten Vertrags:
€ 595,00 (€ 500,- zzgl. 19 % USt.).
Bauänderungsverträge etc. entsprechend. Im Falle eines umfangreichen Prüfungsmaterials oder des Erfordernisses, erweiterte Informationen einzuholen (Bebauungspläne, Grundbuchauszüge, Teilungserklärungen etc.) muss mit einem abweichenden Honorarvorschlag gerechnet werden.
Eine Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz) ist in der Regel nur von gewerblich tätigen Mandanten gewünscht und gerät deshalb gegenüber Privatpersonen sehr selten zur Abrechnung. Der allgemeine Stundensatz beläuft sich auf € 238,00 (€ 200 zzgl. 19 % USt.).
Mediatorentätigkeit wird ausschließlich mit einem Stundensatz in Höhe von € 210,00 (€ 176,47 zzgl. 19 % USt.) abgerechnet.
Beispielgebühren aus der gesetzlichen Gebührentabelle
bei bestimmten Gegenstandswerten:
€ 3.000,-: € 334,75
€ 5.000,-: € 492,54
€ 10.000,-: € 887,03
€ 20.000,-: € 1.171,67
€ 50.000,-: € 1.822,96
€ 100.000,-: € 2.348,94
(1,3 (Standard-) Geschäftsgebühr einschließlich Auslagenpauschale)